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Jahreswechsel Arbeiten und neue Beiträge ab 1.1.2023 (03.01.2023)

Per 1.1.2023 gibt es einige Änderungen in der Buchhaltung und in der Lohnsoftware zu beachten. Finden Sie hier links für den Jahresabschluss und die Erweiterungen in der Lohnsoftware, die Sie vor dem ersten Lohnlauf im Januar bitte in der lokalen Datenbank erfassen. 


shakehands Kontor 

Eröffnung & Abschluss im Jahresübergang

     Beachten Sie für periodische Aborechnungen, die in die Periode nach dem 1.1.2024 reichen, dass Sie neue MwSt-Sätze verrechnen. Erfassen Sie diese in shakehands Kontor. Wir werden mit dem Jahresrelease 20 für 2023 in den kommenden Wochen die Vorlagen angepasst ausliefern. 

AHV21 und Erhöhung MwSt

Neue Steuersätze 2024 - Aktualisierungsarbeiten

     Das aktuelle MwSt-Abrechnungsformular und die Kennzeichen sind jedoch von der ESTV noch nicht veröffentlicht worden. Mit dem Jahresrelease sichern Sie sich die kostenlose Minorrelease für die kommenden Monate und das neue Abrechnungsformular. Sie erhalten Detailinformationen über die automatische Aktualisierung oder mit dem nächsten Newsletter.

Updatelizenzen


UniLohn

https://unilohn.shakehands.com

Link Bundesverwaltung

Beiträge gültig ab 1. Januar 2023


Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleiben unverändert

    Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV ändern sich ab.1.1.2023 nicht. Die Sätze sind: AHV (8.7%), IV (1.4%), EO (0.5%) sowie der ALV (2.2%). Der AG Beitrag für die Familienausgleichskassenbeiträge  FAK (1.5)

    Das Total der Sozialversicherungsabzüge AHV/IV/EO und ALV sowie FAK bleibt bei 7.9% der pflichtigen Lohnsumme für den AG und bei 6.4% für den AN. Das Total beträgt somit 14.3%.

Ausgleichskasse des Kantons Bern (als Beispiel)


Das Solidaritätsprozent fällt

    Der satzbestimmende Beitrag für dei ALV ist bis CHF 148'200. Ab dem Beitrag von CHF 148'200 entfällt das Solidaritätsprozent. 

Solidaritätsprozent fällt


Berufliche Vorsorge Änderungen des Koordinationsbeitrags

    Die BVG Eintrittsschwelle ist neu bei CHF 22'050. Der minimal versicherte BVG Lohn ist CHF 3'675, der Maximal anrechenbare BVG-Lohn ist CHF 88'200. 

    Der Koordinationsabzug ist neu CHF 25'725. Somit der maximal versicherte Lohn 62'475. Das Total des maximal versicherbaren Lohns ist CHF 882'000.


Erhöhung des Rentenalters für Frauen ab 1.1.2024

    Die Erhöhung des Rentenalters für Frauen wird erst per 1.1.2024 Auswirkungen haben. Es gilt ab 2024 folgendes Referenzalter für Frauen: Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate, Jahrgang 1962: 64 Jahre und 6 Monate, Jahrgang 1963: 64 Jahre und 9 Monate, ab 1964 gilt das Referenzalter 65.


Mindestbeiträge für Selbständige

Die Mindestbeiträge für Selbständige haben sich leicht verändert.

https://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/stichwort/detail/ahviveo-mindestbeitraege/


Was bedeutet dies nun für UniLohn Kund:innen?

2023

     Ab dem kommenden Release 5.1.35 sind die Vorgaben aktualisiert. Sie können vor dem ersten Lohnlauf die ALV Grenzbeiträge abändern und die anderen Arbeitgeberabzüge ebenfalls Kontrollieren. Hinweis: Häufig haben wir falsche AHV-Beiträge für AG Seite im Support im 2022 und 2021 bei Kundeninstallationen gefunden. 

     Passen Sie die ALV2 Werte auf 0% für AG und AN an.

     Definieren Sie die neuen Schwellenwerte für den Koordinationslohn BVG auf 25'725.

    Alle anderen Änderungen der Versicherer KTG, NBU und BU, BVG sind gemäss neuen Policen und Verträgen zu aktualisieren. 

    Alle Kunden die in der Kulanzzeit von 6 Monaten sind, steht der aktuelle Release als Kulanzupdate in wenigen Wochen kostenlos zur Verfügung. 

    Für alle anderen Kundinnen und Kunden sind preiswerte Updates verfügbar. Fragen Sie uns, nach ihrem UniLohn-Angebot?

persönliches UniLohn-Update-Angebot

    Seit 1.1.2021 hat die ShakeHands Software Ltd die Pflege und Weiterentwicklung von UniLohn von Guldimann & Häner übernommen. 

https://unilohn.shakehands.com


Weitere Neuerungen

  • Der Abzug für die Steuern bei externer Kinderbetreuung steigt auf CHF 25'000 pro Kind.
  • Der Maximalbeitrag für den Steuerabzug bei der Säule 3a steigt per 1.1.2023 auf CHF 7'056 für Erwerbstätige.
  • Der Maximalbeitrag für den Steuerabzug bei der Säule 3a steigt per 1.1.2023 auf CHF 35'280 für Selbständige ohne Säule 2 oder maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens.
  • Der Abzug für Fahrtkosten zur Arbeit erhöht sich auf CHF 3'200.


  • Die untere Einkommensgrenze für AHV/IV/EO ist für Selbständige auf CHF 9800 angehoben worden.
  • Der Maximalsatz gilt neu ab dem Einkommen von CHF 58'800.
  • Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr CHF 514.


  • Die minimale AHV/IV-Rente steigt auf CHF 1'225 pro Monat und Kopf.
  • Die maximale AHV/IV-Rente steigt auf CHF 2'250 pro Monat und Kopf.
  • Auch Witwen:wer-, Waisen- und Kinderrenten werden erhöht.


  •  Der Betrag für die Deckung des Lebensbedarfs steigtaub CHF 20'100.


  • Der Pflichtteil für Kinder wird reduziert auf 25%.
  • Der Pflichtteil für Eltern wird gestrichen.


  • Es besteht keine Stellenmeldepflicht mehr für Restaurants und Bars für freie Stellen.